Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe

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Frei|heits|stra|fe ['frai̮hai̮ts̮ʃtra:fə], die; -, -n:
Strafe, bei der jmdm. seine persönliche Freiheit entzogen wird, indem er ins Gefängnis o. Ä. kommt:
hohe Freiheitsstrafen beantragen; zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt werden.
Syn.: Arrest, Gefängnis, Haft, Knast (ugs.).

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Frei|heits|stra|fe 〈f. 19Bestrafung durch Entzug der persönl. Freiheit im Gefängnis

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Frei|heits|stra|fe, die (Rechtsspr.):
Strafe des Freiheitsentzugs:
hohe -n wurden beantragt.

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Freiheitsstrafe,
 
eine Strafe, die in der teilweisen oder völligen Entziehung der persönlichen Freiheit besteht. Das StGB kennt seit dem 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25. 6. 1969 nur noch eine einheitliche Freiheitsstrafe, nimmt also die bis dahin gültige Unterteilung in Gefängnis, Zuchthaus u. a. nicht mehr vor. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß einen Monat (§ 38 Absatz 2 StGB). Daneben gibt es bei schwersten Taten (v. a. Tötungsdelikten) die lebenslange Freiheitsstrafe. Das Wehrstrafsgesetz kennt für militärische Straftaten in leichteren Fällen auch den Strafarrest (§ 9). Er besteht ebenfalls in Freiheitsentziehung; das Höchstmaß ist sechs Monate, das Mindestmaß zwei Wochen. Die Freiheitsstrafe des Jugendstrafrechts ist die in einer Jugendstrafanstalt zu vollziehende Jugendstrafe; ihr Mindestmaß beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf, bei schweren Verbrechen zehn Jahre (§§ 17, 18 Jugendgerichtsgesetz); die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer wurde 1990 abgeschafft. Der ebenfalls mögliche Jugendarrest (§ 16) ist keine Freiheitsstrafe, sondern ein Zuchtmittel. - In der DDR waren als Strafen mit Freiheitsentzug Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Jugendhaft und Strafarrest bei Militärpersonen vorgesehen. Soweit Straftatbestände der DDR in den neuen Ländern fortgelten, treten Freiheitsstrafe und Geldstrafe an die Stelle der früheren Strafdrohungen (Art. 315 c Einführungsgesetz zum StGB).
 
Das österreichische StGB sieht wie das deutsche nur noch eine einheitliche Freiheitsstrafe vor (§ 18: ein Tag bis zwanzig Jahre oder lebenslänglich). Im schweizerischen StGB sind als Freiheitsstrafen Zuchthaus (ein Jahr bis zwanzig Jahre oder lebenslänglich), Gefängnis (drei Tage bis drei Jahre) und Haft (ein Tag bis drei Monate) vorgesehen (Art. 35-39).
 

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Frei|heits|stra|fe, die (Rechtsspr.): Strafe des Freiheitsentzugs: hohe -n wurden beantragt.

Universal-Lexikon. 2012.

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